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Spurwechsel vor Fahrbahnverengung: Schadensersatzansprüche

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AG Essen – Az.: 25 C 106/17 – Urteil vom 24.01.2019

I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 26.04.2018, Aktenzeichen: 25 C 106/17, bleibt aufrechterhalten.

II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.107 gegen 17:30 auf der Sommerburgstraße in Essen geltend. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: …. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen …. Die Fahrerin des bei der Beklagten wie oben genannten Fahrzeuges, die Zeugin Frau Dr. … ordnete sich auf der Sommerburgstraße in Fahrrichtung Essen-Margarethenhöhe auf der linken Fahrspur ein und musste vor der Ampel anhalten. Auf der rechten Spur stand, ebenfalls vor der Ampel, der Kläger mit dem von ihm oben genannten BMW. Als die Ampel auf Grün sprang, beschleunigte der Kläger auf der rechten Spur stark. Im weiteren Verlauf wird die Sommerburgstraße einspurig. Der Kläger durchfuhr bereits die durchgezogene Linie, die die Fahrbahn rechts begrenzt. Kurz vor der Fahrbahnverengung wechselte der Kläger ohne jegliche Vorwarnung auf die linke Fahrspur, unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugin, …. Es kam zur Berührung der beiden Fahrzeuge im hinteren linken Bereich des klägerischen Fahrzeugs und im vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs der Zeugin Bayer. Bezüglich der Unfallörtlichkeit wird auf Blatt 74 der Akten verwiesen.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.193,97 Euro und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, mithin insgesamt 1.218,97 Euro geltend.

Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe ebenfalls an der Ampel in der ersten Position gestanden. Sowohl das klägerische Fahrzeug, als auch das Beklagtenfahrzeug, hätten auf gleicher Höhe vor der Ampel gestanden.

Der Kläger behauptet, er habe nicht die Fahrspur gewechselt und er habe sich nicht in den Engpass hineingedrängt. Der Kläger behauptet, dass aufgrund der Verkehrsinsel auf beiden Seiten der Fahrbahn sich sowohl die rechte, als auch die linke Fahrbahn zu einer Fahrbahn verjüngt.

Der Kläger b[…]


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