LG Hannover – Az.: 73 O 12/19 – Urteil vom 18.12.2019 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 27. April 2018 auf der Bundesautobahn A2 in Höhe Hannover auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin des beschädigten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Als der vom Fahrer …. – Geschäftsführer der Klägerin – gesteuerte BMW der Klägerin verkehrsbedingt anhalten musste fuhr der Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, hinten auf den BMW der Klägerin auf. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für den Schaden am Pkw BMW der Klägerin zu 100% eintrittspflichtig sind. Bei dem Pkw BMW der Klägerin handelt es sich um einen BMW 318d Touring mit der Erstzulassung 10. Juni 2014. Zum Unfallzeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 230.660 km auf und war durchgängig bei BMW scheckheftgepflegt. Das Fahrzeug hatte im Jahr 2014 einen Unfallschaden im Heckbereich, wobei die Unfallreparaturkosten vom Sachverständigen … mit 8.659,70 € ermittelt wurden. Bei einem Verkehrsunfall vom 16. September 2017 erlitt der BMW der Klägerin einen Heckschaden hinten links, wobei die Reparaturkosten vom Kfz-Sachverständigen … mit 2.567,75 € ermittelt wurden. Dieser Schaden wurde nicht repariert. Nach dem streitgegenständlichen Unfall stellte die Klägerin den BMW erneut dem Sachverständigen … vor, der im Auftrag der Klägerin den Pkw untersuchte. Er stellte fest, dass der Vorschaden vom 16. September 2017 nicht repariert war. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von ca. 24.000 € und erachtete das Fahrzeug im Hinblick auf einen Wiederbeschaffungswert von 9.243,70 € als wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin ließ das Fahrzeug gleichwohl reparieren. Der Sachverständige … bestätigte, dass das Fahrzeug repariert wurde. Hierfür bezahlte die Klägerin 83 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin Kosten für das Gutachten des Sachverständigen von 1.044 €, den Wiederbeschaffungswert von 11.000 € unter Anrechnung des Restwerts von 2.900 €, Nutzungsausfall von 910 € und eine Pauschale von 25 € sowie die Kosten der Reparaturbescheinigung von 83 €, mithin insgesamt 10.162,90 €. Die Klägerin behauptet, die Vorschäden seien nicht verschwiegen, sondern repariert worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.162,90 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 10.079,90 € seit dem 23. Mai 2018 sowie auf weitere 83 € seit dem 11. August 2019 zu zahlen 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten lehnen letztlich eine Zahlungspflicht ihrerseits ab. Die Beklagten verweisen auf die beiden Vorschäden, die der BMW zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls gehabt habe. Die Beklagten behaupten, die jeweiligen Schäden überlagerten sich. Erhebliche Angaben der Klägerin dahingehend, dass die Schäden repariert seien, fehlten. Die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts durch die Klägerin sei zudem fehlerhaft, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei….