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Verkehrsunfall – subjektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten

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AG K̦ln РAz.: 265 C 72/18 РUrteil vom 09.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1882,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu Händen seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 157,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.09.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.01.2018 gelten. Sie war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeugs Fiat Spider Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen S-XX 0000. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SU-SU 000. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Klage macht die Klägerin insbesondere restliche Reparaturkosten, weitere Wertminderung sowie restliche Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin trägt vor, die zur Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Kosten beliefen sich entsprechend der Rechnung des Autohauses A vom 30.04.2018 auf 2777,29 EUR. Unstreitig hat die Beklagte vorprozessual ein Gutachten des Sachverständigen Q. eingeholt, dass die erforderlichen Reparaturkosten auf brutto 2411,80 EUR geschätzt hat. Die Beklagte hat unstreitig vorprozessual hierauf 1154,34 EUR gezahlt. Weiter macht die Klägerin eine Wertminderung i.H.v. 400 EUR entsprechend dem von ihr eingeholten Gutachten geltend. Unstreitig hat die Beklagte vorprozessual hierauf 300 EUR gezahlt. Schlussendlich begehrt die Klägerin Erstattung der Mietwagenkosten für die Anmietung eines Fahrzeugs im Zeitraum vom 23. April bis 26.04.2018, während dessen sie aufgrund der Reparatur – unstreitig – das klägerische Fahrzeug nicht nutzen konnte. Die Klägerin legt insoweit einen Reparaturablaufplan vor. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte – unstreitig – einen Betrag von 159,41 EUR gezahlt. Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag geltend.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1882,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu Händen ihres ProzessbevollmÃ[…]


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