AG Oldenburg – Az.: 6 C 6216/19 -Urteil vom 25.10.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2019 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwältin … in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2019 freizustellen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 168,64 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Nach der unbestrittenen Rückabtretung ist der Kläger auch aktivlegitimiert.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
(Symbolfoto: Von Vereshchagin Dmitry/Shutterstock.com)Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Pkw Geschädigte hat gegen den Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz des für die Wiederherstellung der Sache, hier des Pkw, notwendigen Geldbetrages. Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, das heißt, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es gilt dabei, die ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages.
Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur- oder sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seine Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und der Höhe der jeweiligen Rechnungsposition, solange diese Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem, durch den Unfall verursachten Schaden, stehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Versicherungswirtschaft aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schaden[…]