KG Berlin – Az.: 22 U 18/19 – Urteil vom 18.11.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin – 41 O 46/18 – geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger als gewillkürter Prozessstandschafter der (Sicherungs-) Eigentümerin begehrt von den Beklagten als Halterin, Haftpflichtversicherer und Fahrer wegen des Verkehrsunfalls am 7. November 2017 gegen 19.40 Uhr in der Reinickendorfer Straße in Berlin Schadenersatz, und zwar nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz noch 13.199,31 € (ursprünglich 19.836,03 €), sowie Freistellung von Gutachtenkosten in Höhe von 1.617,80 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 442,50 €.
Der Zeuge E……… stand als Fahrzeugführer mit dem Fahrzeug der Sicherungseigentümerin, einem Mercedes C 63 S AMG, auf der Fennstraße in südwestlicher Richtung hinter dem von dem Beklagten zu 3. geführten Fahrzeug, einem Kia Picanto 1.1 Spirit, in dem mit Pfeilen gekennzeichneten Linksabbiegerfahrstreifen. Der benachbarte Fahrstreifen ist mit Geradeauspfeilen versehen. Nach dem Anfahren und während oder nach dem Linksabbiegen in die Müllerstraße in Richtung Mitte überholte der Zeuge rechts, während der Beklagte zu 3. in den rechten Fahrstreifen einfuhr. Streitig ist, ob – so behaupten die Beklagten – der Unfall in Höhe der Fußgängerfurt oder – so behauptet der Kläger – etwas später in Höhe der Bushaltestelle stattfand. Zwischen der in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten gesehen hinteren Begrenzung der Fußgängerfurt und der Bushaltestelle (am Wartestand) liegen etwa 23 m. Der Kläger meint auf der Grundlage seiner Behauptung, der Beklagte zu 3. habe den Fahrstreifen gewechselt.
(Symbolfoto: Von Vitaliy Andreev/Shutterstock.com)Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Zahlungsantrag in Höhe von 11.976,15 € sowie den Freistellungsanträgen in Höhe von 929 € bzw. 412,60 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat gemeint, ein Fahrstreifenwechsel sei weder bewiesen noch widerlegt.[…]