Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Reinigungskosten nach Lackierung und die Kosten für Probefahrt

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Buxtehude – Az.: 31 C 529/20 – Urteil vom 11.03.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Buxtehude im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 18.02.2021 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 104,72 €.

Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe der ausgeurteilten Summe aus § 7 Abs. 1 StVG. Die 100 %ige Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger kann als Geschädigter von der Beklagten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB ersetzt verlangen. Erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aus Sicht des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Vorliegend hat der Geschädigte den Reparaturauftrag gemäß dem Gutachten des Sachverständigenbüros pp. vom 22.07.2019 erteilt. In dem Gutachten sind ebenfalls Kosten für Reinigungsarbeiten nach der Lackierung sowie für eine Probefahrt enthalten. Entsprechend dem Gutachten hat die Werkstatt dann auch abgerechnet. Es bestand daher aus Sicht des Klägers als Geschädigten keine Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung. Soweit hier evtl. zu hoch abgerechnet wurde, trägt die Beklagte als Schädiger das sog. Werkstattrisiko, wobei aber vorliegend auch aus Sicht des Gerichtes keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen Reinigungsarbeiten und Probefahrt bestehen.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv