Oberlandesgericht Hamburg -Â Az.: 2 UF 42/16 -Â Beschluss vom 03.08.2016
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14.1.2016 zu Ziff. 3 und 4. abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Ehewohnung (â¦) zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Die Antragsgegnerin hat die vorbezeichnete Wohnung nach Ablauf einer Räumungsfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu räumen und dem Antragsteller die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. [...]