OLG Frankfurt – Az.: 2 UF 133/16 – Beschluss vom 29.07.2016
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ….1986 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss vom ….2014 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe und des Zusammenlebens der Beteiligten wurde am 14.02.2009 ein gebrauchter Pkw Marke1 zum Preis von 14.700,- € angeschafft. Das Fahrzeug wurde allein vom Antragsteller ausgesucht, er schloss mit der A GmbH einen Vorvertrag, an dem die Antragsgegnerin nicht beteiligt war, wickelte dann, nachdem die Antragsgegnerin informiert war und sich herausstellte, dass der Vorvertrag bindend war, den Kauf ab, die Rechnung wurde auf ihn allein ausgestellt, die Quittung über den von ihm bar gezahlten Kaufpreis ebenfalls. Der Antragsgegner wurde in der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) eingetragen und hat diese in seinem Besitz. Er hat das Fahrzeug auf seinen Namen bei der B Versicherung haftpflicht- und kaskoversichert.
Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über ein von den Beteiligten nach Abschluss des Vorvertrags gemeinsam aufgenommenes Darlehen bei der X Sparkasse über 20.000 €, ein Teilbetrag von 5.000 € wurde für Kosten der Hofpflasterung vor dem Ehehaus verwendet.
Das Fahrzeug wurde wochentags überwiegend von der Antragsgegnerin für die Fahrten zur und von der Arbeitsstelle genutzt. Der Antragsteller nutzte hierfür einen Motorroller. Der Antragsgegnerin stand ein weiterer Motorroller zur Verfügung. Wer Wartung und Pflege des Pkws übernahm, der Antragsteller allein oder auch die Antragsgegnerin, ist streitig. Die Antragsgegnerin kümmerte sich jedenfalls auch um Organisation und Wahrnehmung von TÜV-Terminen, wenn der Antragsteller an der Arbeit war.
Nach der im Jahr 2012 erfolgten Trennung der Beteiligten blieb die Antragsgegnerin im gemeinsamen Haus, in dem sie weiterhin lebt, auch der Pkw Marke1 wurde dort belassen. Die Antragsgegnerin, die im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Kfz-Schein) ist, ist derzeit nicht berufstätig, der Antragsgegner geht einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der Stadt1 nach. Bereits seit dem Jahr 2012 wird außergerichtlich um die Herausgabe des Fahrzeugs bzw. die Herausgabe des Fahrzeugbriefs gestritten. Ende Januar/ Anfang Februar 2016 schraubte der Antragsteller an […]