OLG Oldenburg – Az.: 13 UF 35/16 – Beschluss vom 28.07.2016
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Papenburg vom 22. Januar 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 3.423,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.340 € seit dem 30.05.2014 sowie aus weiteren 83,09 € seit dem 28.11.2014 und aus weiteren 1.000 € seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert: 8.123 €.
Gründe
I.
Die im Jahr 1936 geborene Antragstellerin nimmt den 1924 geborenen Antragsgegner auf Ersatz materieller und – hilfsweise – immaterieller Schäden nach Rücktritt aus einem Verlöbnis in Anspruch.
Die Beteiligten lernten sich im Juni/Juli 2013 über eine Partnerbörse im Internet kennen. Der Antragsgegner gab an, verwitwet zu sein. Tatsächlich war er seit Oktober 2012 wieder verheiratet, was er der Antragstellerin verschwieg. Als sich die Beteiligten kennen lernten, lebte der Antragsgegner von seiner Ehefrau, einer jüngeren Frau aus Lettland, getrennt. Die Antragstellerin besuchte den Antragsgegner im Sommer 2013 in seinem Haus in S. Nach diesem Besuch löste die Antragstellerin ihre Wohnung in Oberbayern auf und zog zum Antragsgegner. Die Antragstellerin behauptet, die Beteiligten hätten sich bereits vor ihrem Umzug verlobt. Der Antragsgegner klärte die Antragstellerin über das Bestehen der Ehe mit seiner lettischen Frau auch nach ihrem Einzug in sein Haus nicht auf. Die Antragstellerin drängte den Antragsgegner mehrfach, die Heirat vorzunehmen. Nachdem sie von Dritten von der lettischen Ehefrau des Antragsgegners erfahren hatte, verließ sie den Antragsgegner und zog in ihre Heimat zurück. Ohne das Eheversprechen hätte sie ihre Wohnung in Oberbayern nicht aufgelöst und wäre nicht zu dem Antragsgegner nach S. gezogen. Sie begehrt Ersatz der damit verbundenen Kosten, wobei wegen der einzelnen Schadensposten auf den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Papenburg vom 22. Januar 2016 Bezug genommen wird.
Der Antragsgegner behauptet, die Verlobung mit der Antragstellerin habe erst nach ihrem Einzug stattgefunden. Er sei auch nach ihrem Auszug noch bereit gewesen, die Antragstellerin zu ehelichen, sobald das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren beendet und er von seiner lettischen Frau geschieden wäre. Er habe der Antragstellerin das Bestehen d[…]