Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungszuweisung bei Trennung an Alleineigentümer-Ehegatten

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: II-6 UF 42/16 – Beschluss vom 24.06.2016

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 03.03.2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die im Erdgeschoss des Hauses in Remscheid gelegene Ehewohnung der Beteiligten, bestehend aus Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer, Küche, Diele und Bad sowie dem dazugehörigen Kellerraum, Hobbyraum, Werkraum und Hauswirtschaftsraum/Waschküche, wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2. Der Antragsgegner erhält eine Räumungsfrist bis zum 01.08.2016.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

IV. Die Antragstellerin erhält Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.

V. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt. Es verbleibt bei der durch das Amtsgericht angeordneten Ratenzahlung.
Gründe
I.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es geboten, der Antragstellerin für die Zeit der Trennung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Der Begriff der unbilligen Härte ist gesetzlich nicht definiert und einzelfallbezogen auszufüllen. Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können – die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) – ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 – 18 UF 76/15 – juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2015 – 4 UF 211/14 -, juris Rn. 43). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwägung der Interessen beider Ehegatten unter Berücksichtigung der Belange der in der ehelichen Wohnung lebenden Kinder ist gemäß § 1361b Abs. 1 S. 3 BGB auch das […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv