AG Kempten – Az.: 2 F 635/15 – Beschluss vom 30.09.2016
1. Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Vaterschaft bzw. Auskunftserteilung über den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort eines ihm unbekannten Kindes.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind pakistanische Staatsangehörige und als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller ein Kind empfangen, welches sie im Jahr 2014 im Wege der vertraulichen Geburt nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zur Welt gebracht hat.
Nach der Sachverhaltsschilderung des Antragstellers ist das Kind aus einer Liebesbeziehung zwischen den Beteiligten hervorgegangen. Obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, habe die Antragsgegnerin eine vertrauliche Geburt durchgeführt. Eine solche käme nur dann in Betracht, wenn die Frau, die ein Kind erwartet, die Mutterschaft geheim halten wolle. Vorliegend hätte das Umfeld der Antragsgegnerin, jedoch von deren Schwangerschaft gewusst. Die Antragsgegnerin, welche zum Zeitpunkt der Geburt noch minderjährig war, sei von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, weswegen die Entbindung im Wege der vertraulichen Geburt gewählt worden sei.
Der Antragsgegner sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen und das Kind alleine zu erziehen. Hierauf habe er auch einen Anspruch. Dies sei jedoch nicht möglich, da er weder Auskunft über den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort seines Kindes mitgeteilt bekommen habe. Da er ansonsten keine Auskunftsmöglichkeiten haben, müsse die Antragsgegnerin diese erteilen.
In rechtlicher Hinsicht vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über die vertrauliche Geburt seien nicht verfassungskonform, da der Vater keine Möglichkeit habe, seine Rechte geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt Antragsabweisung.
Das Kind sei nicht aus einer Liebesbeziehung hervorgegangen, vielmehr habe der Antragsteller die Antragsgegnerin zum Geschlechtsverkehr gedrängt. Durch diesen Übergriff und die Ausübung von massivem Druck durch den Antragsteller sei die Antragsgegnerin erheblich traumatisiert gewesen, weswegen eine vertrauliche Geburt durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin habe sich in einer echten psychischen Notlage befunden[…]