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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangregelung zwischen Vater und Kind

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AG Lüdenscheid – Az.: 5 F 1292/16 – Beschluss vom 02.03.2017

Der Umgang zwischen Vater und Kind wird – in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 (5 F 672/16 AG Lüdenscheid) – vorläufig wie folgt geregelt:

1. Der Vater hat ab dem 08.03.2017 an jedem Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.

2. Die Termine am 12.04., 19.04. und 26.04.2017 fallen wegen Urlaubs der Eltern aus. Zum Ausgleich wird der Umgangstermin vom 05.04.2017 bis 18:00 Uhr verlängert. Ferner hat der Vater zusätzlich am Freitag, den 05.05.2017, von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.

3. Der Umgang findet in den Räumen der ./. statt. Er wird durch Herrn ./., begleitet.

4. Kann ein Umgang aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Krankheit des Kindes, des Vaters oder der Mutter, nicht stattfinden, dann sollen die Eltern unverzüglich in Absprache mit den Umgangsbegleitern einen Ersatztermin vereinbaren, der nach Möglichkeit vor dem nächsten planmäßigen Umgangstermin liegt.

5. Der Umgang findet in Abwesenheit der Mutter statt. Die Mutter soll sich aber in der Nähe des Umgangsorts aufhalten. Für den 08.03.2017 gilt folgende Sonderregelung: Zunächst ist ./. mit der Mutter und dem Umgangsbegleiter allein. Nach etwa 30 Minuten entfernt sich die Mutter und der Vater kommt hinzu.

6. Die Mutter bringt das Kind und holt es wieder ab.

7. Der Vater bringt zu den Umgangskontakten keine Blockflöte mit.

8. Die Umgangsbegleiter fertigen über jeden Umgangskontakt Protokolle an. Störungen des Umgangs sollen durch die Umgangsbegleiter unmittelbar dem Gericht mitgeteilt werden.

II.
Das Gericht weist auf Folgendes hin:
(Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.com)

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nic[…]


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