Eine geplante Massenentlassung bei einem Berliner Fahrdienst führte zur Kündigung eines Fahrers. Doch die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige an die Agentur für Arbeit enthielt falsche Gründe für den Stellenabbau. Genau dieser formale Fehler hat nun gravierende Folgen vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 7/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
- Datum: 25.02.2022
- Aktenzeichen: 12 Sa 7/21
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, der gegen seine Kündigung klagte und die Massenentlassungsanzeige für unwirksam hielt.
- Beklagte: Arbeitgeberin, ein Fahrdienst, die dem Kläger gekündigt hat und die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige verteidigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Fahrdienst plante Massenentlassungen und zeigte dies der Agentur für Arbeit an. In der Anzeige wurden falsche Gründe für die Entlassungen genannt und ein anderer Firmenname als der des Arbeitgebers angegeben. Dem Kläger, einem Fahrer, wurde gekündigt.
- Kern des Rechtsstreits: War die Massenentlassungsanzeige wegen falscher Angaben, insbesondere der Gründe für die Entlassungen, fehlerhaft? Führten mögliche Fehler in der Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitnehmers?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Arbeitgeberin wurde zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ende des Verfahrens verpflichtet. Ein Teil der Klage (allgemeiner Feststellungsantrag, Teil des Weiterbeschäftigungsantrags) wurde abgewiesen.
- Begründung: Die Kündigung ist unwirksam, weil die Arbeitgeberin die vorgeschriebene Anzeige bei Massenentlassungen fehlerhaft erstattet hat. Entscheidend war, dass in der Anzeige objektiv falsche Gründe für die Entlassungen angegeben wurden, die für die Behörde nicht offensichtlich falsch waren. Eine solche fehlerhafte Anzeige führt zur Unwirksamkeit der darauf basierenden Kündigung.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht trotz der Kündigung weiter. Die Arbeitgeberin muss den Kläger während des laufenden Rechtsstreits weiter beschäftigen.
Der Fall vor Gericht
Falsche Angaben in Massenentlassungsanzeige: Kündigung unwirksam laut LAG Berlin-Brandenburg (§ 17 KSchG)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 25. Februar 2022 (Az.: 12 Sa 7/21) entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber in der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit objektiv falsche Gründe für die geplanten Entlassungen angibt. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde den Fehler möglicherweise hätte erkennen können oder nicht beanstandet hat. Die Einhaltung der formalen Vorgaben des § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere die korrekte Angabe der Entlassungsgründe, ist demnach entscheidend für die Wirksamkeit nachfolgender Kündigungen.
Ausgangslage: Fahrer klagt gegen Kündigung nach geplanter Betriebsschließung
Ein Arbeitnehmer war seit August 2016 bei einem Fahrdienst in Berlin als Fahrer, zuletzt als „CaptainDriver“, beschäftigt. Der Arbeitgeber, eine GmbH mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, plante eine Massenentlassung und beabsichtigte, seinen operativen Betrieb einzustellen….