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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehescheidung – unzumutbare Härte – Versöhnungsversuch

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OLG Karlsruhe – Az.: 5 WF 133/16 – Beschluss vom 09.12.2016

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Freiburg im Breisgau vom 12.08.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beschwerdeführerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin … wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§§ 76, 78 Abs. 2 FamFG).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussicht für ein Verfahren über einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am … die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen (I 1, 3).

(Symbolfoto: Tiko Aramyan/Shutterstock.com)

Die Antragstellern trägt vor, sie habe sich endgültig Ende März 2016 für die Scheidung entschieden (I 15), nachdem sie sich bereits am 12.01.2016 vom Antragsgegner getrennt habe (I 3) und es in der Zwischenzeit zu mehreren Versöhnungsversuchen gekommen sei (I 3). Ein Abwarten des Trennungsjahres würde für sie aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners eine unzumutbare Härte darstellen. Der Antragsgegner habe sie bereits im Oktober 2014 mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen (I 13). Am 12.01.2016 habe er sie mit einem Staubsaugerrohr schlagen wollen, was durch das Eingreifen des erwachsenen Sohnes verhindert worden sei (I 13). Zwischen dem 19. und dem 21.01.2016 habe er telefonische Morddrohungen geäußert (I 13). Am 29.02.2016 habe er sie trotz bestehenden Abstandsgebots auf dem Rückweg vom Kindergarten abgepasst, am Nacken gepackt und wiederum bedroht (I 13). Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner nach einem letzten Versöhnungsversuch im März 2016 darüber unterrichtet habe, dass sie sich um der Kinder willen für die Scheidung entschieden habe, habe er sie erneut am Nacken gepackt, sie angebrüllt und bedroht (I 15). Auch gegenüber den Kindern sei der Antragsgegner wiederholt tätlich geworden (I 15). Die 15jährige[…]


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