OLG Oldenburg – Az.: 4 UF 166/15 – Beschluss vom 04.01.2017
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerstede vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 28. September 2015 hat das Amtsgericht den auf Zahlung von nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenen Unterhaltsansprüchen des Vaters der Antragsgegnerin (im Folgenden: Vater) gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin angenommen und dies fehlerhaft nicht weiter begründet. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin für ihre fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass der Vater ihrer zwischenzeitlich zwei Kinder nicht leistungsfähig sei, ihr einen Unterhalt nach § 1615 l BGB zu zahlen.
Ferner sei der Vater der Antragsgegnerin bereits zum Ende der Ehe mit der Mutter der Antragsgegnerin alkoholkrank gewesen, so dass ihn kein Verschulden an einem – weiterhin bestrittenen – Kontaktabbruch treffe. Im Übrigen habe der Vater entgegen dem bisherigen Vortrag der Antragsgegnerin auch nach Trennung der Eltern Kontakt zu seinen beiden Töchtern gehalten.
So ergebe sich aus dem in der Zeit vom 8. November 1997 bis zum 19. Dezember 1997 durch das Landeskrankenhaus geführten Beobachtungsbogen, dass die seinerzeit bereits volljährige Antragsgegnerin und ihre Schwester ihren Vater am 6. Dezember 1997 besucht hätten und der Vater sich hierüber gefreut habe. Dieser Besuch stelle, selbst wenn der Vater sich zuvor Verfehlungen gegenüber der Antragsgegnerin schuldig gemacht habe, einer Verzeihung dar. Dies bedeute wiederum, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr auf eventuelle vor diesem Zeitpunkt liegende Verfehlungen ihres Vaters berufen könne. Auch seien bereits am 16. November 1997 und am 21. November 1997 Besuche jeweils einer Tochter im Landeskrankenhaus erfolgt, wobei angenommen werden müsse das die Antragsgegnerin zumindest einen dieser Besuchstermine wahrgenommen habe.
Ferner ergebe sich aus dem Krankenbericht des Landeskrankenhauses vom 8. November 1997, dass der Vater über die Lebensverhältnisse der bei[…]