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Schadensfreiheitsrabatt in Kfz-Haftpflichtversicherung

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Anspruch auf Übertragung
OLG Celle – Az.: 19 UF 97/16 – Beschluss vom 23.12.2016

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Achim vom 2. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der H.. für den von ihnen angeschafften Ford Mondeo auf die Antragstellerin.

Die Beteiligten haben am 20. August 2008 die Ehe geschlossen, aus der die 2008 und 2012 geborenen Söhne M. und J. hervorgegangen sind. Seit April 2014 leben die Beteiligten getrennt. Zwischen ihnen ist beim Amtsgericht A. das Scheidungsverfahren (…) anhängig.

Bereits vor der Ehe lebten die Beteiligten zusammen. Der Antragsgegner schloss im April 2005 einen Kaufvertrag über einen Pkw Ford Mondeo – … -, der auf seinen Namen zuerst bei der V… und ab 2007 bei der H… versichert war. Die Antragstellerin beteiligte sich an den Finanzierungskosten für den Wagen hälftig. Infolge der Anerkennung einer Schwerbehinderung der Antragstellerin und der dadurch reduzierten Kfz-Steuer war diese ab August 2008 als Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Dem Antragsgegner stand im Jahr 2010 ein Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers zur Verfügung, bis er im Folgejahr einen BMW erwarb.

Im Rahmen einer ersten Trennung der Beteiligten im November 2010 wies der Antragsgegner die Antragstellerin in einer E-Mail vom …. Februar 2011 darauf hin, dass die „Versicherungsprozente“ nunmehr auf seinen BMW übergingen. Infolge dessen sollte der Schadensfreiheitsrabatt aus dem von der Antragstellerin gehaltenen Motorrad auf den Ford Mondeo übertragen werden. Weiter heißt es in dieser E-Mail: „Die Prozente für Dein Motorrad (bzw. jetzt Ford) trete ich an Dich ab.“ Ob dieser Vorschlag umgesetzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Bei der V…-Autoversicherung war der Antragsgegner Mitte 2005 mit der Schadensfreiheitsklasse (SFK) 8 bzw. einem Beitragssatz von 50 % eingestuft. Für das Jahr 2009 erfolgte die Kfz-Haftpflichtversicherung nach SFK 11 bzw. einem Beitragssatz von 45 %. Dieser reduzierte sich nach dem Schreiben der H… vom November 2010 für das Jahr 2011 durch die SFK 14 auf 40 %. In 2012 wurde die Höhe der Haftpflichtversicherungsbeiträge nach der SFK 15 mit einem Beitragssatz von 40 % bemessen. Wie sich aus dem Schreiben der H… vom 1. April 2016 ergibt, wurde infolge eines Schadensfalls der Antragsgegner f[…]


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