OLG Koblenz – Az.: 13 UF 477/16 – Beschluss vom 18.01.2017
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Küchenschränke und -teile aus der beigefügten Aufstellung von Möbel …[A] vom 15.06.2007 sie in ihrem Besitz hat.
2. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 20.07.2016 in Ziff. 2 geregelte Kostenlast des Verfahrens der ersten Instanz bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie heirateten im Dezember 2009; Anfang 2013 zog die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern (geb. 2008 und 2010) aus dem Haus des Antragstellers aus. Dabei nahm sie u.a. die dort vorhandene Küche mit.
Als die Beteiligten im Jahr 2007 zusammenzogen, hatte die Antragsgegnerin ihre Küche mitgebracht. Diese wurde zusammen mit vom Antragsteller zu einem Kaufpreis von reichlich 3.000 € neu erworbenen Teilen der gleichen Serie in das Haus des Antragstellers eingebaut.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zunächst Ersatz für alle von ihm erworbenen und von der Antragsgegnerin ebenfalls mitgenommenen, in Anlage K1 (Bl. 17 ff. d.A.) und K3 (Bl. 63 ff. d.A.) näher bezeichneten Küchenteile inklusive einer Dunstabzugshaube begehrt. Die Antragsgegnerin habe die Möbel bewusst und im Wissen um sein Eigentum entwendet. Deren Wertverlust hatte der Antragsteller unter Zugrundelegung einer linearen Abnutzung über insgesamt zwanzig Jahre mit rund 800 € angegeben, so dass ein zu ersetzender Restwert von 2.405,25 € verbleibe. Die Herausgabe der Küchenmöbel selbst hatte er zunächst nicht gewünscht.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich das Vorbringen in Bezug auf die Möbel nebst deren Zeitwert als unsubstantiiert gerügt und sich darauf berufen, dass sie an den vom Antragsteller angeschafften Teilen durch Verbindung mit ihrer Küche Eigentum erworben habe.
(Symbolfoto: Von beton studio/Shutterstock.com)Das Familiengerich[…]