OLG Nürnberg – Az.: 10 UF 1249/16 – Beschluss vom 20.12.2016
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck – Abteilung für Familiensachen – vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist in Vollzeit berufstätig, der Antragsgegner ist Rentner. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.
Die Antragstellerin ist Mitte Januar 2016 aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen, der Antragsgegner ist dort verblieben. Ende Januar hat die Antragstellerin die damals sechs Hunde der Beteiligten, die zunächst in der Ehewohnung verblieben waren, zu sich geholt. Alle Tiere waren während der Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten angeschafft worden, die Hunde „Ch…“ und „Bu…“ jedoch vor der Eheschließung.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.3.2016, eingegangen beim Amtsgericht Hersbruck am 11.3.2016 beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, ein Kraftfahrzeug Marke Ford Mondeo an den Antragsgegner herauszugeben. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sich die Beteiligten anlässlich der Trennung im Dezember 2015 darauf geeinigt hätten, dass sie dieses Fahrzeug weiter nutzen solle, da sie sich vereinbarungsgemäß um die Hunde der Beteiligten kümmere, während der Antragsgegner den PKW Ford Ka – einen Kleinwagen – nutzen solle.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2016 beantragte der Antragsgegner die Abweisung dieses Antrags und beantragte, die Antragstellerin zu verpflichten, den streitgegenständlichen Ford Mondeo an ihn herauszugeben, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit für die Nutzung des Ford Mondeo an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400.- € monatlich zu bezahlen.
(Symbolfoto: Pixel-Shot/Shutterstock.com)Der Antragsgegner trug bezüglich dieses Fahrzeugs vor, es stehe in seinem Alleineigentum, sei grundsätzlich nur von ihm genutzt worden und sei kein Hausratsgegenstand. Darüber hinaus benötige die Antragsstellerin das Fahrzeug nicht, insbesondere auch[…]