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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegatteninnengesellschaft – Verjährung der Ansprüche

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AG Kehl – Az.: 1 F 332/15 – Beschluss vom 08.05.2016

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus einem behaupteten Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.

Der 1939 geborene Antragsteller und die 1945 geborene Antragsgegnerin hatten am:11.02.1964 geheiratet. Der Antragsteller hat die französische, die Antragsgegnerin neben der französischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem es Anfang 2010 zur Trennung gekommen war, wurde die Ehe durch Endbeschluß des erkennenden Gerichts vom 12.04.2011 (Az. 1 F 324/10) geschieden. Die Entscheidung ist seit dem 20.05.2011 rechtskräftig. Eine Folgesache Güterrecht wurde nicht anhängig gemacht.

Die Beteiligten (im folgenden auch Ehegatten) lebten zuletzt im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft, nachdem sie durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom 17.12.1973 (Kopie As. 27 ff.) den gesetzlichen Güterstand des französischen Rechts aufgehoben und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB vereinbart hatten. Hinsichtlich des auf die Ehefrau übertragenen Grundstücks mit der Flurstück Nr. … der Gemarkung … wurde klargestellt, daß es sich um Alleineigentum der Ehefrau handelt.

Auf diesem Grundstück … wurde bereits von der Voreigentümerin, einer Tante der Antragsgegnerin und ihrer späteren Adoptivmutter, ein Altersheim (im folgenden auch Altenheim/Altenpflegeheim) betrieben, welches im Laufe der Jahre von den Beteiligten gemeinsam ausgebaut wurde. Nachdem es bereits ab Ende 1973 einen Pachtvertrag über den Betrieb des Altersheim … zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Adoptivmutter gegeben hatte, übertrug diese der Antragsgegnerin am 26.01.1983 das Grundstück gegen Gewährung eines Leibgedings (vgl. notariellen Übergabevertrag vom 26.01.1983, Kopie AS 95 ff.). Die Antragstellerin wurde zudem Alleinerbin ihrer am 14.11.1984 verstorbenen Adoptivmutter und kraft des Erbvertrag zwischen ihnen vom 05.12.1973 vereinbarten Vermächtnisses Inhaberin des Betriebes „Altersheim …“, wobei als Ersatzvermächtnisnehmer die gemeinsamen Kinder der Beteiligten eingesetzt wurden.

Der Antragsteller war aufgrund eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrages vom 31.07.1981 (vgl. Kopie AS 80 ff.) ab dem 05.07.1981 als Hausverwalter für die Antragsgegnerin tätig, und zwar in dem von ihr gepachteten Betrieb …. Im März 1985 wurde der Verein … mit dem Sitz in …[…]


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