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Kraftfahrzeugnutzung nach Ehescheidung – Ausgleichszahlung

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AG Wiesbaden – Az.: 532 F 122/16 WH – Beschluss vom 09.09.2016

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 8.906 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2016 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Seine eigenen außergerichtlichen Aufwendungen trägt der Antragsgegner selbst.

3. Der Wert des Verfahrens wird in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind inzwischen geschiedene Eheleute. Sie trennten sich am 16.05.2014. Bereits im April 2012 wurde ein PKW, BMW 530, amtliches Kennzeichen pp. erworben zu einem Kaufpreis in Höhe von 29.253 Euro. Die Gebrauchtwagenrechnung vom 13.04.2012 war auf den Antragsgegner ausgestellt. Das Fahrzeug wurde bis auf eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro über die B-Bank finanziert, die es zur Sicherung übereignet erhielt. Die monatlichen Finanzierungsraten in Höhe von 325,51 Euro wurden vom Antragsgegner getragen.

Es handelt sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, welches beide sowohl alleine als auch für gemeinsame Unternehmungen und Einkäufe nutzten.

Die Antragstellerin begehrt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.906 Euro, weil sie dem Antragsgegner das Fahrzeug überlassen habe.

Sie behauptet, die Anzahlung aus ihren privaten Ersparnissen in bar geleistet zu haben.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsgegnerin für die Überlassung des PKW der Marke BMW, Modell 530, mit dem amtlichen Kennzeichen pp. einen Ausgleichsbetrag in Höhe 8.906 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung gegen den Antragsgegner in tenorierter Höhe aus § 1568 b Abs. 3 BGB. Danach kann ein Ehegatte, der sein Eigentum an einem Haushaltsgegenstand nach Abs. 1 überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Bei dem PKW BMW 530 handelt es sich um ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568 b Abs. 1 BGB. Zwar ist die Einordnung eines PKWs als Haushaltsgegenstand umstritten. Die Einordnung hängt nach den unterschiedlichen Auffassungen davon ab, wie das Fahrzeug konkret genutzt wurde (OLG Frankfurt, Beschl. vom 25.02.2014, Az. 2 UF 356/1[…]


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