Ein kuscheliger Kaminofen als Quelle des Streits: Ein Käufer zog vor Gericht, weil sein neues Heizgerät angeblich mehr Ärger als Wärme machte. Er behauptete massive Probleme von Ruß bis mangelnder Effizienz und wollte den Kauf rückgängig machen. Doch das Amtsgericht Paderborn wies seine Klage ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 58a C 90/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Paderborn
- Datum: 23.02.2022
- Aktenzeichen: 58a C 90/21
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Käufer eines Kaminofeneinsatzes. Er behauptete Mängel und forderte sein Geld zurück.
- Beklagte: Die Verkäuferin (Händlerin) des Kaminofeneinsatzes. Sie bestritt die Mängel. Sie wurde von der Großhändlerin und der Herstellerin unterstützt, die dem Verfahren beitraten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2018 einen Kamineinsatz von der Beklagten. Nach der Inbetriebnahme traten nach seiner Ansicht Mängel wie Verrußung und geringe Effizienz auf. Verschiedene Versuche zur Problembehebung blieben erfolglos.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob ein gekaufter Kaminofeneinsatz Mängel aufwies. Der Kläger wollte deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückerhalten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Käufers wurde vollständig abgewiesen. Er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass der Kamin mangelhaft war. Es stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser hatte die technische Funktion und die zertifizierten Werte des Geräts bestätigt.
- Folgen: Der Käufer erhält den Kaufpreis nicht zurück und behält den Kamin. Er muss die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Kaminofen Mangel: Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag vor AG Paderborn abgewiesen – Kein Sachmangel nachgewiesen
Das Amtsgericht Paderborn hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Kaminofeneinsatz abgewiesen. Der Käufer hatte verschiedene Mängel geltend gemacht, konnte diese jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht beweisen. Maßgeblich für die Entscheidung war das Gutachten eines Sachverständigen, das die technische Funktionsfähigkeit und die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften bestätigte (Az.: 58a C 90/21, Urteil vom 23.02.2022).
Der Kauf des Kaminofens: Ausgangslage und Vertragsdetails zum T Ekko U 67
Anfang 2018 erwarb der spätere Kläger bei einer Händlerin einen Kaminofeneinsatz des Typs T Ekko U 67 (45) 51 h mit einer Nennwärmeleistung von 9 kW, inklusive Zubehör wie Isolierplatten und Rauchrohre. Der Gesamtkaufpreis betrug 4.373,94 Euro. Wichtig ist hierbei, dass es sich um einen reinen Kaufvertrag handelte; die Verkäuferin schuldete keine Montageleistungen. Der Käufer übernahm den Einbau des Kamineinsatzes selbst oder beauftragte Dritte damit. Die Auslieferung der Ware erfolgte am 16. Februar 2018, die Rechnung wurde wenige Tage später gestellt.
Streit um Mängel: Käufer rügt Abweichungen bei Wirkungsgrad, Regelbarkeit und Verrußung des Kaminofens
Kurz nach der Inbetriebnahme im März 2018 traten aus Sicht des Käufers Probleme auf. Er bemängelte insbesondere eine starke Verrußung der Sichtscheiben und einen zu geringen Wirkungsgrad des Kaminofens….