Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 63/16 – Beschluss vom 21.07.2017
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königs Wusterhausen vom 05.01.2016 (Az. 10 F 229/14) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.036,40 € festgesetzt.
5. Das Gesuch des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich der (geschiedenen) Eheleute auf der Grundlage der hier erteilten Auskünfte des weiter beteiligten Versorgungsträgers (DRV Berlin-Brandenburg) sachlich und rechnerisch richtig im Wege interner Teilung gemäß §§ 9, 10 VersAusglG durchgeführt. Das zieht auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Gründen der Unbilligkeit zu unterbleiben hat. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG mit der Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegen aber nicht vor.
Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1004 m.w.N.). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann.