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Ehewohnung – Anspruch auf Nutzungsentschädigung – Entfall

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OLG Rostock – Az.: 10 UF 206/15 – Beschluss vom 06.09.2016

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Rostock – Familiengericht – vom 09.06.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 774,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 233,00 Euro jeweils seit dem 04.04.2014, seit dem 04.05.2014 und seit dem 04.06.2014 sowie aus 75,16 Euro seit dem 04.07.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Entscheidung über Nutzungsentschädigungsansprüche ab dem 11.07.2014 zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
(Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)

I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die vormals gemeinsam genutzte Ehewohnung.

Die Beteiligten haben am ..2006 geheiratet und sind aufgrund des am 11.01.2014 zugestellten Scheidungsantrages seit dem 11.07.2014 rechtskräftig geschieden; sie haben zwei gemeinsame, am …2004 bzw. am …2006 geborene Kinder.

Die Ehewohnung der Beteiligten befand sich im ersten Obergeschoss und dem Spitzboden eines Reihenhauses unter der Anschrift B. Straße, R., das im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin steht, welche ihrerseits das dortige Erdgeschoss bewohnen. Zum Ausbau des betreffenden Wohnraumes mit einer Größe von 120 m² in den Jahren 2003 und 2004 hatten die Beteiligten einen gemeinsamen Kredit in Höhe von 20.000,00 Euro aufgenommen, der zwischenzeitlich zurückgezahlt ist; der Antragsteller hatte darüber hinaus die Guthaben zweier Sparverträge in einer Gesamthöhe von 15.000,00 Euro eingebracht und als gelernter Tischler einen Teil der Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt. Für die Nutzung der Ehewohnung zahlten die Beteiligten an die Eltern der Antragsgegnerin lediglich pauschal 200,00 Euro pro Monat für anfallende verbrauchsabhängige Betriebskosten. Im Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten zog der Antrags[…]


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