Ein Autofahrer wurde gestoppt, mit Alkohol und Medikamenten im Blut stand er unter Verdacht der Trunkenheit am Steuer. Normalerweise droht in solchen Fällen schnell der vorläufige Entzug des Führerscheins. Doch das Landgericht Köln entschied nun anders und lehnte diese einschneidende Maßnahme ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 117 Qs 25/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Köln
- Datum: 25.02.2022
- Aktenzeichen: 117 Qs 25/22
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts einlegte.
- Beklagte: Der Beschuldigte, dem vorgeworfen wurde, ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten geführt zu haben.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepam ein Auto geführt zu haben. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille (rückgerechnet etwa 0,93 Promille zur Tatzeit). Es wurden auch einige Fahrfehler und körperliche Auffälligkeiten festgestellt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein dringender Verdacht bestand, dass der Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden würde. Dies wäre die Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde somit weiterhin abgelehnt.
- Begründung: Das Gericht sah keinen dringenden Verdacht für eine Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit. Der Alkoholwert lag unter dem Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit. Die beobachteten Fahrfehler und körperlichen Anzeichen waren nach Ansicht des Gerichts nicht eindeutig auf Alkohol oder Medikamente zurückzuführen und reichten nicht für einen dringenden Nachweis der Fahruntüchtigkeit aus.
- Folgen: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fand nicht statt. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Der Fall vor Gericht
LG Köln: Kein vorläufiger Führerscheinentzug bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr mit Alkohol und Medikamenten (§ 111a StPO)
Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 25. Februar 2022 entschieden, dass einem Autofahrer, der unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen gefahren sein soll, die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wird. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 117 Qs 25/22 bekräftigt, dass für eine solch einschneidende Maßnahme wie den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung (StPO) ein Dringender Tatverdacht für eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorliegen muss. Dieser Verdacht konnte im konkreten Fall nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend begründet werden.
Ausgangslage: Autofahrer unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss in Bergisch-Gladbach gestoppt
Der Fall begann in der Nacht zum 28. November 2021 in Bergisch-Gladbach. Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, gegen 00:50 Uhr sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er aufgrund des Konsums von Alkohol und des Medikaments Benzodiazepam nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei….