Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung der für die ehelichen Wohnung geleisteten Mietkaution

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 146 F 1286/17 – Beschluss vom 04.05.2017

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.873,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, seiner früheren Ehefrau, die Rückzahlung einer von ihm allein vor Beginn der Ehe geleisteten Mietkaution für die während der Ehezeit gemeinsam genutzte Wohnung.

Durch Mietvertrag vom 07.01.1998 mietete der Antragsteller eine Wohnung in der M. Straße 13c in 14199 Berlin von der GbR H. / M. an. Der Antragsteller leistete die in § 4 des Mietvertrages vorgesehene Mietkaution, indem er bei der seinerzeit noch existierenden Dresdner Bank AG ein Sparkonto mit der Nr. mit einem Guthaben von 5.124,30 DM eröffnete und mit der Vermieterin eine Verpfändungsvereinbarung (Anlage K2, Blatt 11 der Akte) schloss.

Am 24.05.2002 ehelichte der Antragsteller die Antragsgegnerin, die daraufhin ihren Lebensmittelpunkt in die vom Antragsteller angemietete Wohnung verlegte.

Am 23.07.2012 trennten sich die Beteiligten. Sie einigten sich darauf, dass die Antragsgegnerin die Wohnung übernimmt, sodass der Antragsteller am 16.12.2012 aus der Wohnung auszog.

Mit Schreiben vom 14.01.2013 teilte die Antragsgegnerin der von der Vermieterin beauftragten Hausverwaltung mit, dass sie die Wohnung allein weiter nutzen wird. Sie erklärte ferner, die vertragliche Miete allein zu zahlen und den Antragsteller von allen zukünftigen Ansprüchen des Vermieters freizustellen. Dies wurde von der Vermieterin im Folgenden bestätigt.

Die Ehe der Beteiligten wurde rechtskräftig durch Beschluss vom 09.04.2015 geschieden.

Die Commerzbank teilte dem Antragsteller in einer Finanzübersicht vom 15.09.2016 mit, dass sich der auf dem Kautionskonto befindliche Betrag auf 2.873,25 Euro beläuft.

Mit Schreiben vom 15.09.2016 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos auf, einen Betrag in Höhe von 2.873,25 Euro bis zum 26.09.2016 an ihn zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Sparkonto und Überreichung der Verpfändungsvereinbarung.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 2.873,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.09.2016 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Sparkonto bei der Commerzbank AG, Nr. nebst Überreichung der entsprechenden Verpfändungsvereinbarung vom 15.12.1997/14.01.1998, zu bezahlen,

2. festzustellen, dass si[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv