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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 61/17 – Urteil vom 21.11.2018
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 21.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Aktenzeichen: 4 O 320/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage und Widerklage im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2012 – Aktenzeichen: 6 O 311/11 ab dem 01.05.2014 für unzulässig erklärt und der Kläger verurteilt, an die Beklagte 89.358,26 € zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. [...] Weiterlesen
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