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Berufsunfähigkeitsversicherung – ärztliche Nachuntersuchung – Obliegenheitverletzung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 61/17 – Urteil vom 21.11.2018

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 21.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Aktenzeichen: 4 O 320/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage und Widerklage im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2012 – Aktenzeichen: 6 O 311/11 ab dem 01.05.2014 für unzulässig erklärt und der Kläger verurteilt, an die Beklagte 89.358,26 € zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien, die wechselseitig Berufung eingelegt haben, streiten klagend und widerklagend im Wesentlichen um Leistungen und die Rückgewähr bereits durch den Kläger vollstreckter Beträge ab dem 01.04.2014 aus zwei zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 06.06.2017 (Bl. 173 ff. der Akte) verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter Abweisung dieser im Übrigen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 27.09.2012 des beigezogenen Verfahrens 6 O 311/11 für unzulässig erklärt, den Kläger zur Zahlung von 71.192,12 € verurteilt und weiter festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.07.2014 nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Leistungen ab dem 01.07.2014, weil diese wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß […]


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