LG Bonn – Az.: 1 O 92/18 – Urteil vom 14.11.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 Prozent und die Beklagte zu 24 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 13.09.2017 in N geltend, bei dem es zu einer Kollision zwischen seinem PKW U und einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes (im Folgenden: die Beklagte) kam.
Die Zeugin I befuhr mit dem klägerischen PKW (amtliches Kennzeichen X-XX-###) am 13.09.2017 gegen 15:50 Uhr die I-Allee in N, Fahrtrichtung L-Allee. Im Kreuzungsbereich C-Allee (Z#) wollte sie nach links in Fahrtrichtung Innenstadt abbiegen. Dabei kollidierte sie mit dem auf der C Allee (Z#) ebenfalls in Fahrtrichtung Innenstadt fahrenden Polizeifahrzeug der Beklagten (amtliches Kennzeichen NRW-#-####). Insassen des Polizeifahrzeugs waren die Zeugen Q (Fahrer), PK T (Beifahrer) und damaliger StA y (Rückbank links). Zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung zeigte die Ampelanlage für den klägerischen PKW grün und für das Polizeifahrzeug rot. Ziel war es, den Täter einer aktuell stattfindenden Sachbeschädigung (Graffitisprayer an Denkmal) möglichst noch „in flagranti“ anzutreffen.
Der PKW des Klägers wurde durch den Unfall im vorderen rechten Bereich umfangreich beschädigt (siehe dazu die Auflistung im Privatgutachten vom 21.09.2017 = Bl. 11 d. A.). Dem Kläger sind die folgenden Schäden in Höhe von insgesamt 6.925,32 Euro entstanden:
Reparaturkosten netto: 6.073,63 Euro
Sachverständigenkosten: 826,69 Euro
Kostenpauschale: 25,00 Euro
Diese macht der Kläger wegen einer angenommenen eigenen Betriebsgefahr von 20% in Höhe von 5.540,25 Euro und damit im Ergebnis zu 80% geltend.
Der unfallbedingte Schaden an dem Polizeifahrzeug belief sich auf insgesamt 3.324,61 Euro.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 22.09.2017 und 27.09.2017 (Bl. 38ff. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte mit Frist zum 06.10.2017 erfolglos zur Zahlung in Höhe von 6.098,63 Euro auf.
Gem. Schreiben vom 14.03.2018 (Bl. 68 d. A.) stellte die hinter der Klägerin stehende Haftpflichtversicherung der Beklagten vorp[…]