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LG Konstanz – Az.: N 4 O 156/18 – Urteil vom 19.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.741,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Verein mit der Klage Ansprüche wegen Beschädigung seines Pkws geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen … . In der Nacht vom 28.07.2017 [...] Weiterlesen
“Haftung des Entleihers gegenüber geschädigtem Dritten”