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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen rechtsabbiegenden Lkw und überholenden Fahrradfahrer

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LG Krefeld – Az.: 3 O 373/13 – Urteil vom 15.11.2018

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schmerzensgeld, Unterhaltsansprüche und Beerdigungskosten aufgrund des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemannes am 15.Juli 2011 geltend. Beteiligt an dem Unfall waren der Ehemann der Klägerin, Herr W. P., mit seinem Fahrrad und der Beklagte zu 1) als Fahrer des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) versicherten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXX (XXXXXXX).

Der Ehemann der Klägerin befuhr zum Unfallzeitpunkt die J-straße in O. in Fahrtrichtung Norden. Hierbei nutzte er den rechten Fahrbahnrand. Ein besonders markierter Fahrradweg war an dieser Stelle nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1) fuhr ebenfalls auf der J-straße, in selber Richtung. Vor der Rotlicht zeigenden Ampel an der Kreuzung W-Straße hielt der Beklagte zu 1) an. Wann bzw. ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts setzte ist zwischen den Parteien streitig.

Während der Rotphase näherte sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Fahrrad der Lichtzeichenanlage und fuhr zunächst an dem PKW der hinter dem LKW der Beklagten wartenden Zeugin I. vorbei. Als die Ampel auf Grün sprang, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem LKW langsam an, während der, zu diesem Zeitpunkt noch in Annäherung an die Lichtzeichenanlage befindliche Fahrradfahrer, mit einem sogenannten „fliegenden Start“ über die Haltelinie in den Kreuzungsbereich einfuhr. Danach befand sich der Ehemann der Beklagten auf seinem Fahrrad rechts neben dem LKW. Für einen Zeitraum von ca. 7 Sekunden fuhr der Ehemann der Klägerin so neben dem LKW der Beklagten her, dass er sich in dessen toten Winkel befand.  Auch in dem Zeitpunkt, indem der Beklagte zu 1) den LKW nach rechts einlenkte um den Abbiegevorgang zu beginnen, befand sich der Ehemann der Klägerin im toten Winkel, nämlich vor bzw. unterhalb der rechten A-Säule des LKW. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte zu 1) den Ehemann der Klägerin nicht wahrnehmen. Der Kläger verlangsamte seine Fahrt nicht und fuhr weiter geradeaus. Er wich dem LKW auch nicht nach rechts aus. In dieser Konstellation kam es zu der Kollision zwische[…]


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