Die Klägerin hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für die Bahncard 100, da die Vereinbarung über die Überlassung einer Bahncard 100 unwirksam ist. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klage wird abgewiesen und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz aufrechterhalten.
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✔ Kurz und knapp
Die Rückzahlungsklausel für Kosten einer überlassenen Bahncard 100 verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie nicht nach dem Grund des Ausscheidens differenziert.
Eine Rückzahlungspflicht ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet wurde.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz bleibt aufrechterhalten, da die Rückzahlungsklausel unwirksam ist.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist aufgrund des Transparenzgebots nicht möglich.
Der Arbeitgeber kann keine Rückzahlung der Kosten für die Bahncard vom Arbeitnehmer verlangen.
Die Berufung wird mangels Erfolgsaussicht nicht zugelassen.
Rückzahlungsklausel für Bahncard 100: Was Arbeitnehmer wissen müssen
(Symbolfoto: Mentor Beqiri /Shutterstock.com)
Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern häufig zusätzliche Vergünstigungen als Gegenleistung für ihre Arbeit. Eine weit verbreitete Praxis ist hierbei die Überlassung einer Bahncard 100. Diese ermöglicht den Beschäftigten die uneingeschränkte Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, was insbesondere für pendelnde Arbeitnehmer von Vorteil sein kann.
Allerdings sehen manche Arbeitsverträge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Rückzahlungsverpflichtung der Kosten für die Bahncard vor. Die Zulässigkeit und Reichweite solcher Klau[…]