LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 17 Sa 916/18 – Urteil vom 21.11.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Mai 2018 – 6 Ca 12097/17 – teilweise geändert und die Klage auf vorläufige Beschäftigung – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgewiesen.
II. Der Kläger hat ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zu den erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.
III. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten u.a. über eine ordentliche Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten. Dabei ist vor allem umstritten, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
Der Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 21.12.2012 bis zum 30.04.2015 für die H. G. H. Investments GmbH tätig. Er wechselte aufgrund eines mit dieser Gesellschaft und der Beklagten abgeschlossenen dreiseitigen „Aufhebungsvertrag und neuen Arbeitsvertrag“ vom 29.04.2015 (Bl. 5 ff. der Akten) zu der Beklagten und wurde ab dem 01.05.2015 als deren Leiter der Vermietungs- und Objektverwaltungsabteilung und der Einkaufs- und Verkaufsabteilung gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 13.500,00 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig.
Der Kläger wurde am 15.07.2015 zum Geschäftsführer der Beklagten berufen; er nahm diese Funktion für weitere 22 Gesellschaften der „H.-Gruppe“ wahr. Die Parteien schlossen dabei einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag nicht ab; der Kläger erhielt weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen. Die Beklagte rief den Kläger durch Beschluss vom 14.07.2017 als Geschäftsführer ab, nachdem es nach ihrer Auffassung zu einer nicht sachgerechten Bearbeitung von Betriebskostenabrechnungen in der Unternehmensgruppe gekommen war. Sie stellte den Kläger im Anschluss daran unter Fortzahlung der Vergütung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und verhandelte mit dem Kläger über die einvernehmliche Beendigung der Vertragsbeziehung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.09.2017 zum 31.12.2017 sowie mit Schreiben vom gleichen Tag den „zwischen Ihnen und der Gesellschaft bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag“ zum 31.10.2017.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigun[…]