LG München I – Az.: 31 S 2182/18 – Urteil vom 15.11.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2018, Az. 472 C 18927/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.473,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Vornahme einer Mietminderung durch die beklagte Mieterin aufgrund einer benachbarten Großbaustelle im Rahmen einer Zahlungsklage der Klägerin als Vermieterin.
Das Erstgericht hat der Klage in Höhe von € 63,80 stattgegeben mit der Begründung, dass der Klagepartei nur ein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses für Monat April 2016 in Höhe von 63,80 € gem. § 535 Abs. 2 BGB zustehe. Im Übrigen bestehe für die Monate Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 kein weiterer Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses, da die restlichen Mietzinszahlungsansprüche wegen einer berechtigten Mietminderung der Beklagten aufgrund der von der benachbarten Großbaustelle ausgehenden Einwirkungen nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes gemindert sei.
Mit der klägerseits eingelegten Berufung verfolgt diese ihre ursprünglichen Klageanträge soweit ihnen nicht stattgegeben wurde weiter.
Hierzu trägt die Klagepartei insbesondere vor, es läge auf der Hand, dass in einer Großstadt wie München, in der eine erhebliche Nachfrage nach Wohnungen bestehe, mit Bautätigkeit gerechnet werden müsse, wenn in einem bevorzugten Wohngebiet unmittelbar neben der Wohnbebauung auf dem Grundstück alte Gewerbegebäude stehen, die nicht mehr genutzt würden. Auch dann handle es sich bei deren Abriss mit nachfolgender Neubebauung um eine vorübergehende Erscheinung, die nur so lange andauere, bis eben die Bebauung des Grundstücks fertiggestellt worden sei. Hierbei sei die grundsätzliche Entwicklung zu berücksichtigen, dass Gewerbebetriebe, die in den Städten ursprünglich auch in Mischgebieten vorhanden gewesen seien, immer mehr abnehmen. Diese Änderung der Lebenswirklichkeit mit dem positiven Effekt, dass auch die negativen Begleiterscheinungen einer Gewerbeansiedlung wie zum Beispiel störende Immissionen […]