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Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren

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LG Mannheim – Az.: 5 Qs 58/18 – Beschluss vom 15.11.2018

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird – unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 21.09.2018 – die Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger aufgehoben und Rechtsanwalt U. dem Angeklagten für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob beim Amtsgericht Mannheim – Strafrichter – mit Schrift vom 06.11.2017 gegen A. sowie einen Mitangeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 24.11.2017 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom selben Tag wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.03.2018 bestimmt. Die Ladung wurde dem Angeklagten A. am 05.12.2017 ordnungsgemäß zugestellt.

Im Verhandlungstermin am 26.03.2018 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht beschloss auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten gemäß § 408a StPO einen Strafbefehl, in dem eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, festgesetzt wurde, zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten gemäß § 408b StPO Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger bestellt.

Der Strafbefehl wurde Rechtsanwalt L. am 11.04.2018 zugestellt. Dieser legte mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 11.04.2018 Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Schreiben vom 25.07.2018 beantragte Rechtsanwalt U. für den Angeklagten, die Beiordnung von Rechtsanwalt L. aufzuheben und stattdessen ihn, Rechtsanwalt U., als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Bestellung sei unter Verletzung der Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO erfolgt, der auch für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren gelte.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim trat mit Verfügung vom 01.08.2018 der Entpflichtung von Rechtsanwalt L. entgegen. Im Verfahren nach § 408b StPO sei eine vorherige Befragung des Beschuldigten nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO nicht vorgesehen.

Mit angefochtenem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Angeklagten, die Beiordnung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt L. vom 26.03.2018 aufzuheben und Rechtsanwalt U. als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 408b S. 2 StPO lediglich auf § 141 Abs. 3 StPO und nic[…]


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