Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 128/18 – Urteil vom 21.11.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2018 – 2 Ca 1162/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung.
Der am . .1 geborene Kläger, geschieden, ist seit dem 25.04.2004 für die Beklagte, die im Mai 2017 am Standort B 115 Arbeitnehmer beschäftigte, als Energieanlagenelektroniker tätig. Er war mit der Prüfung und Reparatur defekter elektronischer Leiterplatinen und Anlagen betraut.
Unter dem 26.05.2017 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich nebst Namensliste abgeschlossen, der die Kündigung von 20 Mitarbeitern, einschließlich des Klägers, vorsah. Laut Präambel des Interessenausgleichs sollten Teile der Fertigung der Produktfamilien XV und Rapidlink aufgrund des Kostendrucks des Auftraggebers von B an einen Produktionsstandort mit niedrigeren Arbeitskosten, dem t P , verlagert werden. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs wird auf Bl. 85 ff. d. A. verwiesen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 30.05.2017 zum 30.11.2017. Im Hinblick auf die erstinstanzlich erörterten Einzelheiten der Massenentlassungsanzeige hat sie im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 08.11.2017 erklärt, dass sie aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleitet.
Nach Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben vom 25.10.2017/26.10.2017 (Bl. 141 ff. d. A.), der am 26.10.2017 erklärte, dass er der beabsichtigten Kündigung nicht widerspreche, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2017 (Bl. 120 d. A.) das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2018.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2018 (Bl. 178 ff. d. A.) festgestellt, dass die Kündigung vom 26.10.2017 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Energieanlagenelektroniker weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft. Der vergleichbare Arbeitnehmer Be weise eine deutlich geringere soziale Schutzbedürftigkeit auf. Dieser sei ein halbes Jahr geringer bei der Beklagten beschäftigt, 3,5 Jahre jünger und der Kläger mindestens zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, der Arbeitnehmer Be nur einem Kind gegenü[…]