LG Aurich – Az.: 13 Ns 210 Js 2704/18 (26/18) – Urteil vom 15.11.2018
Die Berufung des Angeklagten D. R. gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 31.05.2018 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolgen abgeändert und wie folgt neu gefasst werden:
Der Angeklagte wird verwarnt.
Ihm wird auferlegt, bis zum 28.02.2019 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe Aurich abzuleisten.
Gegen ihn wird ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.
Von der Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens wird abgesehen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Aurich hat den Angeklagten mit Urteil vom 31.05.2018 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt, in verwarnt und ihm auferlegt, einen Betrag in Höhe von 800 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Des Weiteren hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die zuständige Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr eine neue Fahrerlaubnis nicht zu erteilen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufgegeben.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.06.2018 formgerecht und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Berufung hat lediglich dahingehend Erfolg, dass statt einer Fahrerlaubnisentziehung ein Fahrverbot anzuordnen war.
II.
Der Angeklagte ist 20 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Er ist derzeit arbeitssuchend. Das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch laufende duale Studium bei der Raiffeisen Volksbank ist aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung beendet. Grund für die Aufhebung war das laufende Strafverfahren. Neue Bewerbungsverfahren laufen derzeit. Er hat einen Minijob und verdient dort ca. 300 € im Monat.
Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
In seinem Fahreignungsregister vom 11.5.2018 befindet sich eine Eintragung:
Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde des Landkreises Aurich vom 06.11.2017 wurde gegen den Angeklagten eine Geldbuße vom 70 € festgesetzt, weil er am 17.10.2017 um 16:56 Uhr in D., S.straße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften bei zulässigen 50 km/h um 21 km/h überschritten hatte.
Aufgrund des Bußgeldverfahrens hat der Angeklagte im Januar und Februar 2018 an einem Aufbauseminar teilgenommen.
Darüber hinaus hat der Angeklagte im Umfang von 14 Einzelstunden eine verkehrstherapeutische Maßnahme zur Förderung […]