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Eigenbedarfskündigung – Bezugnahme auf eine zwei Jahre zuvor erklärte Eigenbedarfskündigung

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LG Berlin – Beschluss vom 15.11.2018 – Az.: 67 S 223/18

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 17 C 312/17 – wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2018 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind. Die Stellungnahme des Klägers vom 30. Oktober 2018 rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung.

Die Kammer hält an der in ihrem Hinweisbeschluss dargelegten Annahme fest, dass die Kündigung vom 28. Februar 2017 bereits mangels hinreichender Angabe eines Kündigungsgrunds nicht die Formerfordernisse des § 573 Abs. 3 BGB erfüllt.

Soweit der Kläger geltend macht, die Kammer verkenne, dass er in der darin in Bezug genommenen Kündigung vom 20. Januar 2015 ausreichende Kerntatsachen zur Begründung seines Eigenbedarfs durch die Angabe dargelegt habe, selbst in die Wohnung einziehen zu wollen, da er nur ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohne, vermag dies aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und den ausführlichen Darlegungen des Amtsgerichts keine ihm günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Diese ohnehin nur pauschalen Angaben sind bereits deshalb unzureichend, da er sein Interesse an dem Umzug aus der Wohngemeinschaft gerade mit der Beendigung des Studiums, verbunden mit dem allgemein angekündigten Einstieg in das Berufsleben, begründet hat, was im Jahre 2015 der Fall gewesen sein mag, jedoch aufgrund der nach seinem eigenen Vortrag veränderten Umstände, insbesondere des – anders als geplant jedenfalls 2017 noch fortgeführten Studiums, nicht (mehr) zur Begründung eines konkreten Eigennutzungswunsches bei Ausspruch der Kündigung vom 28. Februar 2017 herangezogen werden kann. Der damit verbleibende allgemeine Hinweis des Klägers in der Kündigung vom 28. Februar 2017, aus den der Beklagten bereits bekannten Gründen die Wohnung selbst nutzen zu wollen, ist indes zur Darlegung eines nachvollziehbaren Eigennutzungswunsches – wie im Hinweisbeschluss erläutert – nicht ausreichend.

Darüber hinaus verbleibt die Kammer bei ihren Ausführungen zum Vorliegen einer Vorratskündigung angesichts der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lediglich vagen Planung des Klägers und dem zu diesem Zeit[…]


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