OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 33 Ss 897/18 – Beschluss vom 22.11.2018
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen am Neckar vom 28. Mai 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Esslingen am Neckar zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat gegen die Betroffene wegen „einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich der wissentlichen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung“ eine Geldbuße von 6.000 Euro verhängt. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit der Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden berufen (§ 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG).
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 9 LBO nicht, denn es teilt die Tatsachen nicht mit, aus denen sich ergibt, dass das Bauvorhaben der Betroffenen genehmigungspflichtig war. Auch lassen die Feststellungen die Prüfung, ob die Betroffene eine andere Ordnungswidrigkeit verwirklicht hat, nicht zu.
1. Nach den Feststellungen ließ die Betroffene im Zeitraum zwischen Dezember 2015 und dem 21. Januar 2016 als Bauherrin umfangreiche Umbauarbeiten an einer bestehenden Lagerhalle in Neuhausen auf den Fildern für eine Nutzungsänderung in ein Hotel „wissentlich ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung“ vornehmen. Trotz einer ihr gegenüber als Bauherrin mit Entscheidung vom 2. Februar 2016 verfügten Einstellung der Bauarbeiten wurde bei einer Kontrolle vor Ort am 25. Mai 2016 ein weiterer Baufortschritt, der in einen Zustand kurz vor Fertigstellung des Vorhabens mündete, festgestellt. Eine von der Betroffenen im Dezember 2015 beantragte Baugenehmigung wurde erst am 29. August 2016 erteilt.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Errichtens einer baulichen Anlage ohne Genehmigung nach § 75 Abs. 1 Nr. 9 LBO nicht.
a) Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer als Bauherr eine nach § 49 LBO genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung errichtet. Nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO steht die Nutzungsänderung der Errichtung gleich. Die Verwirklichung […]