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Kaufpreisanspruchsabtretung drohender Zahlungsunfähigkeit anfechtbar

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LG Stuttgart – Az.: 22 O 128/17 – Urteil vom 15.11.2018

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2018 – 22 O 128/17 – wird in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert und im Übrigen aufrechterhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an […] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau […] 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an […] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau […] weitere 79.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.09.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 99.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Abtretungsgeschäfts zwischen dem Beklagten und dessen Mutter, Frau […], über deren Vermögen am 23.06.2017 vom Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht – ein Insolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. InsO eröffnet wurde (Az. […]). Die Klägerin ist die Hauptgläubigerin der Frau […].

Die Klägerin hat Frau […] (im Folgenden: „Insolvenzschuldnerin“) mit Klage vom 17.01.2014 vor dem Landgericht Ulm auf Zahlung verschiedener offener Forderungen aus dem ursprünglich von ihrem Ehemann und dann von ihr selbst betriebenen Tankstellenbetrieb verklagt. Die Beweisaufnahme begann im dortigen Verfahren am 01.09.2014.

Die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte waren Miteigentümer einer Eigentumswohnung in der […] Straße in […], die zu ¼ im Eigentum des Beklagten und zu ¾ im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stand. Die Eigentumswohnung wurde mit Kaufvertrag vom 06.04.2016 zu einem Kaufpreis i.H.v. 165.000,00 € an einen Bekannten des Beklagten verkauft. Der Kaufvertrag (Anlage K 6) sieht vor, dass der Käufer einen Teilbetrag i.H.v. 99.000,00 € direkt auf das Konto des Beklagten mit der IBAN DE[…] bei der Sparkasse U… gezahlt werden solle. Ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 41.250,00 € sollte auf ein anderes Konto des Beklagten bei der Sparkasse U… mit der IBAN DE[…] gezahlt werden und ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 24.750,00 € auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank L… eG mit der IBAN DE[…]. Diese Zahlungen wurden am 15.06.2016 ausgeführt.

Am 21.10.2016 wurd[…]


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