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Hausratversicherung – Versicherungsleistungen bei einem Wohnungseinbruch als Schadensfall

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LG Köln – Az.: 20 O 431/17 – Urteil vom 15.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.183,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten streiten über die Leistungspflicht aus einer Hausratversicherung anlässlich eines Schadensereignisses vom 13.12.2006.

Die Parteien sind durch einen Vertrag über unter anderem eine Hausratversicherung für das Einfamilienhaus mit der Adresse T-Straße, 00000 L., miteinander verbunden (Versicherungsschein, Bl. 7 ff. d.A.), für die eine Versicherungssumme in Höhe von 87.000,00 EUR und für Wertsachen in Höhe von 34.800,00 EUR vereinbart wurde. Dem Vertrag liegt unter anderem der Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012 der Beklagten (VHB 2012, Bl. 31 R ff. d.A.) zugrunde.

Am 13.12.2016 kam es zwischen 15:05 Uhr und 17:30 Uhr zu einem Einbruch in das versicherte Haus der Klägerin. Gegenüber den hinzugerufenen Polizeibeamten erklärte der zunächst vor Ort befindliche Zeuge N, er könne lediglich angeben, dass eine Leder-Armbanduhr der Fa. E verschwunden sei, weitere Angaben werde seine Frau, die Klägerin, nachreichen.

Am 20.12.2016 fertigte die Klägerin eine Schadensmeldung (Bl. 33 ff. d.A.), welche sie sowohl der Polizei als auch der Beklagten übersandte. Dort waren neben abhanden gekommenen Bargeld in Höhe von 1.200,00 EUR und einer Kamera samt Objektiv, diverse Uhren, Ketten und Ringe im Gesamtwert von ca. 20.000,00 EUR als gestohlen verzeichnet. Rechnungen, Zertifikate oder sonstige Wertnachweise fügte sie der Schadensmeldung nicht bei.

Mit Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 57 d.A.) erkannte die Beklagte die Ersatzpflicht für den streitgegenständlichen Schadensfall dem Grunde nach an, machte der Klägerin jedoch wegen der Schwierigkeit der Wertermittlung für die Schmuckstücke ein Abfindungsangebot in Höhe von 9.400,00 EUR, davon 7.000,00 EUR für die Schmuckstücke, welche nach Auskunft der Beklagten vom 29.09.2017 (Bl. 80) insgesamt zu 1/3 der geltend gemachten Beträge berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wurde laut Schreiben der Beklagten vom 20.04.2017 (Bl. 136 f. d.A.) nach abgeschlossener Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte reguliert.

Die Klägerin for[…]


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