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Unfallversicherung – Bewertung von Arthroseschmerzen unzureichende sachverständige Bewertung

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LG Krefeld – Az.: 2 O 170/19 – Urteil vom 21.07.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06. April 2019 aus 14.000,00 € und seit dem 20.07.2019 aus weiteren 18.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden durch eine Unfallversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten seit dem 01.10.2015 hält. Ausweislich des Versicherungsantrags, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 1 verwiesen wird, ist eine Versicherungssumme von 100.000,00 € vereinbart mit einer Progression von 500 %. Der Wunsch nach einer verbesserten Gliedertaxe ist nicht angekreuzt.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines unstreitigen Skiunfalls vom 15.02.2016 geltend. Nachdem die Klägerin den Unfall fristgemäß angezeigt und ärztlich nachgewiesen hat, leistete die Beklagte insgesamt 21.000,00 € an die Klägerin auf Grundlage einer von ihr angenommenen Invalidität von 21 %.

Aufgrund des Unfalls erlitt die Klägerin eine Sprunggelenksfraktur rechts und eine Tibiafraktur links. Diese Verletzungen haben jedenfalls zu einer Innenrotationsfehlstellung des rechten Fußes um ca. 25 Grad geführt und zu einer Arthrose im linken Kniegelenk des III. Grades.

Die Klägerin behauptet: Die Beklagte habe die Unfallfolgen fehlerhaft zu gering mit jeweils 3/20 Beinwert pro Bein bemessen. Richtig sei entsprechend den Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. V ein Beinwert rechts von 6/20 und links von 4/20. Dies sei wegen eines hinkenden, schmerzhaften Gangbildes, der Fehlstellung des rechten Fußes, einer Beinlängendifferenz, eines um 2 cm geringeren Muskelumfangs am linken Oberschenkel, der Arthrose III. Grades im linken Knie, einer rechtsseitigen Arthrose, Veränderungen der Wirbelsäule, einer Verplumpung des Sprunggelenkes und dessen eingeschränkter Beweglichkeit, Durchblutungsstörungen und einer Störung der Balancehaltung gerechtfertigt.

Dies ergebe nach der Gliedertaxe und den genannten Beinwerten eine unfallbedingte Invalidität von 35 % sowie unter Berücksichtigung der Progression von 500 % eine Versicherungsleistung von 55 % der Versicherungssumme entsprechend den Berechnungen in der Klageschrift. Nach Abzug der geleisteten 21.[…]


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