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Keine Grundbucheintragung eines überholten Rechtszustands

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OLG München – Az.: 34 Wx 105/18 – Beschluss vom 22.11.2018

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach – Grundbuchamt – vom 2. Februar 2018 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beteiligten auf „Berichtigung“ einer bereits überholten Eigentümereintragung im Grundbuch.

Im Grundbuch waren die Eltern des Beteiligten als Miteigentümer von Grundbesitz mit Anteilen zu je 1/2 eingetragen (Abteilung I lfd. Nrn. 1 a und b). Nach dem Tod des Vaters wurden am 12.7.1977 dessen Ehefrau (Mutter des Beteiligten) und fünf Kinder, darunter der Beteiligte, mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Inhaber des Hälfteanteils eingetragen (Nr. 2 b I bis VI). Nach dem Tod der Mutter erfolgte am 27.5.2015 die Eintragung von fünf Personen mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Inhaber deren Hälfteanteils (anstelle von Nr. 2 a: c I bis V) und entsprechend die Eintragung als Untererbengemeinschaft bei der bis dahin nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft am Hälfteanteil des Vaters (anstelle von Nr. 2 b I: d I bis V). Am 19.8.2016 wurde schließlich aufgrund der Mitteilung des Versteigerungsgerichts über den Zuschlagsbeschluss vom 30.5.2016 der Ersteher als Alleineigentümer eingetragen (lfd. Nr. 3).

Am 5.12.2017 beantragte der Beteiligte, die Eigentümereintragung zu lfd. Nr. 2 a zu berichtigen. Unter Bezugnahme auf § 900 BGB meint er, das alleinige Eigentum am Grundstück habe die Mutter durch Buchersitzung erlangt, weil sie 30 Jahre lang das Grundstück in Eigenbesitz gehabt habe und ebenso lange im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Am 13.5.2007 sei Verjährung eingetreten und somit das Alleineigentum kraft Gesetzes auf die Mutter übergegangen.

Das Grundbuchamt hat zunächst die Grundbucheintragungen erläutert und darauf hingewiesen, dass das Grundbuch richtig sei. Der Beteiligte hat an seinem Antrag festgehalten. Zwar seien alle Eintragungen im jeweiligen Eintragungszeitpunkt zutreffend gewesen. Auch die Eintragung des Erstehers werde durch die begehrte Berichtigung nicht beeinträchtigt. Im Grundbuch solle aber nachträglich verlautbart werden, dass die fünf „eingetragenen Miteigentümer“ ihre Rechte am Eigentum mit Wirkung zum 13.5.2007 unangefochten an die Mutter abgegeben hätten.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2.2.2018 zurückgewiesen. Das Grundbuch gebe die materielle Rechtslage zutreffend wieder. Der behauptete Rechts[…]


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