Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 26/18 – Beschluss vom 15.11.2018
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten zu 1) aus derzeitiger Sicht nur sehr teilweise – allein wegen eines geringen Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – Erfolg haben kann.
Gründe
I. 1. Zu Recht hat in der Hauptsache der Einzelrichter der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 15.300,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Insbesondere hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagten zu 1) als vom Kläger beauftragter Versicherungsmaklerin die Verletzung einer Beratungspflicht i. S. d. § 61 Abs. 1 VVG zur Last fällt, indem der Kläger nicht gefragt worden ist, ob er den später entwendeten Radlader gegen das Diebstahlsrisiko versichern möchte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Beklagte zu 2) ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf den gegenständlichen Radlader gerade nicht geäußert habe, ihm komme es lediglich auf einen Haftpflichtversicherungsschutz an. Die Art der Abdeckung (ob Haftpflicht- oder Diebstahlsversicherung) sei nicht zur Sprache gekommen. Die Frage, ob der Kläger (auch) eine Diebstahlsversicherung wünsche, hat die Beklagte zu 1) demnach nicht gestellt und den – mangels Dokumentation der streitgegenständlichen Beratung ihr obliegenden (vgl. BGHZ 203, 174, Rn. 18 nach juris, m. w. N.) – Beweis einer dahingehenden Beratung des Klägers nicht geführt. Gelingt dem Versicherungsvermittler dieser Beweis nicht, so ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist (BGH a. a. O.).
Es bestand auch Anlass für die Beklagte zu 1), den Kläger auf die Möglichkeit eines Diebstahlschutzes hinzuweisen. Aus den Ergebnissen der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht geht gerade nicht hervor, dass dem Kläger der Unterschied zwischen einem Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz spezifisch – und nur darauf kann es ankommen – hinsichtlich seines betrieblich genutzten Radladers bewusst war. Dahingehende Äußerungen des Klägers bezogen sich vielmehr auf dessen privaten Pkw und eine private Haftpflichtversicherung. Ohnehin enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versiche[…]