Die Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 4.098,12 € verurteilt, da sie nach § 833 Satz 1 BGB haftet, weil der Hund ihre Verletzung des Paketboten verursacht hat. Die spezifische Tiergefahr des Hundes führte zur Flucht des Paketboten, die zu Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlungskosten führte. Das vorliegende Warnschild am Gartentor schließt die Haftung der Beklagten nicht aus.
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✔ Kurz und knapp
Der Hundehalterin haftet nach § 833 BGB für die Verletzung des Paketboten durch ihren Hund.
Das Betreten des Grundstücks war für die Paketzustellung erforderlich und durch einen Ablagevertrag gedeckt.
Das aggressive Verhalten des frei laufenden Hundes löste eine berechtigte Fluchtreaktion beim Boten aus.
Bei der Flucht über das Gartentor verletzte sich der Bote am Fuß (Bänderriss).
Die Hundehalterin hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Hund nicht ausreichend kontrollierte.
Die gesetzliche Unfallversicherung kann Ersatz der Behandlungskosten und Entgeltfortzahlung von der Hundehalterin verlangen.
Haftungsprivilegien für Halter eines Tieres auf eingefriedetem Grundstück greifen hier nicht.
Die Aktivlegitimation der Unfallkasse wurde zutreffend bejaht.
Hundehalterhaftung: Wenn der Hund zum Risiko wird
(Symbolfoto: Nigmatulina Aleksandra /Shutterstock.com)
Hundehaltung ist in Deutschland ein weit verbreitetes Phänomen. Mit Hunden als treuen vierbeinigen Begleitern erfreuen sich viele Menschen. Allerdings bringt die Verantwortung für einen Hund auch rechtliche Verpflichtungen mit sich. Hundehalter tragen eine besondere Fürsorgepflicht, um Gefahren von ihrem Umfeld fernzuhalten. Kommt es dennoch zu einem Vorfall, bei dem ein Dritter durch einen Hund verletzt wird, kann der Halter hierfür haftbar gemacht werden.
Ein solcher Fall tritt häufig bei Postau[…]