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OLG Dresden – Az.: 4 U 1627/19 – Beschluss vom 09.10.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 96) der Beklagten zugrunde liegen.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anlage K2) zur Police-Nr. xxx/xx/xxxxxxxxx xxx vom 28.01.2000 zahlt die Beklagte im Falle einer unfallbedingten Vollinvalidität einmalig eine Versicherungssumme i.H.v. 482.700,- EUR sowie eine monatliche Unfallrente von 946,50 EUR (Nachtrag Nr. 20 [...] Weiterlesen
“Unfallversicherung – Leistungsausschluss bei unfallbedingter psychischer Fehlverarbeitung”