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Ablehnung gerichtlicher Sachverständigen wegen fachlicher Mängel der Begutachtung

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LG Cottbus – Az.: 11 O 122/10 – Beschluss vom 20.09.2019

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen ………….. wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist zulässig.

Nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung.

Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO hat die Klägerin hier gewahrt.

Das Ablehnungsgesuch ist am 07.03.2019 und damit vor Ablauf der bis zum 07.03.2019 verlängerten Frist eingegangen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019 zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzt worden war. Dies war rechtzeitig. Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt dieses Gutachtens auseinandersetzen musste (vgl. BGH NJW 2005, 1869). Gleiches muss gelten, wenn den Parteien nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen eine Frist zur Stellungnahme auf die mündliche Anhörung gesetzt worden ist.

Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht begründet. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO).

Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW-RR 2013, 851).

Die Klägerin stützt ihren Ablehnungsantrag u. a. darauf, der Sachverständige habe im Termin zur Anhörung Aussagen getroffen, die in eklatantem Widerspruch zu seinen schriftlichen Festlegungen stünden und der Sachverständige habe den Beweisbeschluss der Kammer nur unvollständig abgearbeitet. Zud[…]


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