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Schadensersatz wegen Sorgfaltspflichtverletzung auf Reiterhof – Sturzverletzung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 147/15 – Urteil vom 30.10.2019

Auf die Berufungen der Klägerin werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 22.07.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und das am 09.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das am 22.07.2015 verkündete Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird aufrechterhalten, soweit

a. die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. an die Klägerin 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen,

b. festgestellt worden ist, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. der Klägerin im Umfang von 50 % allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfall vom 29.04.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

c. die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. an die Klägerin 15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen,

d. die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, die Klägerin von der anwaltlichen Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. der Klägerin im Umfang von einem weiteren Sechstel allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfall vom 29.04.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. an die Klägerin weitere 5 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1. an die Klägerin

a. 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2015 zu zahlen;

b. 15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2015 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten […]


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