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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Anspruch auf neue Hörgeräte

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AG Rheine – Az.: 4 C 26/18 – Urteil vom 31.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist die private Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist vermindert hörfähig und benötigt deshalb auf beiden Ohren Hörgeräte. Er arbeitet als leitende Kraft in einem Kreditinstitut und hat dadurch häufig Konferenzen mit einer größeren Anzahl von Personen.

Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten erstattet diese dem Kläger alle vier Jahre Hörgeräte. Für das Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen MB/KK 2009.

Der Kläger wollte nach fünf Jahren ein neues Hörgerät kaufen und begab sich deshalb zum Fachgeschäft S in D.

Der Kläger kaufte Hörgeräte nebst Zubehör zu einem Preis von 5.682,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 3.000,00 EUR.

Der Kläger behauptet, dass günstigere Modelle, als das von ihm erworbene Hörgerät, nicht seine Anforderungen erfüllen würden. Das von ihm gekaufte Hörgerät sei notwendig, um die Hörfähigkeit wieder herzustellen. Die günstigeren Geräte seien dazu nicht in gleicher Art und Weise geeignet. Das von ihm erworbene Gerät sei medizinisch notwendig.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.682,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 179,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das vom Kläger erworbene Hörgerät stelle eine Übermaßversorgung im Sinne von § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 dar. Vorliegend sei mit diesem Hörgerät das medizinisch notwendige Maß überstiegen, so dass sie die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen dürfe. Dieser angemessene Betrag liege hier bei 1.500,00 EUR pro Hörgerät. Das vom Kläger erworbene Hörgerät weise Zusatzfunktionen auf, die nicht medizinisch notwendig seien. Es gäbe genug Alternativgeräte, die auch ein verständliches Hören in Besprechungen und Konferenzen ermöglichen, die zu einem Preis von bis zu 1.500,00 EUR pro Hörgerät erworben werden könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und Anhöru[…]


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