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Tierhalterhaftung – Anwesenheit Rottweiler in einer Entfernung von mehreren Metern

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LG Osnabrück – Az.: 8 O 1022/19 – Urteil vom 23.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem behaupteten Angriff seitens des Hundes des Beklagten am 10.08.2016.

Der Kläger hatte seinen Hund „S…“, einen Rottweiler, am Vorfallstag in die Obhut der Zeugin H. gegeben. Zu einen zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt befand sich die Klägerin im Bereich der R.-str. in X. . Die Klägerin selbst führte ebenfalls einen kleinen angeleinten Hund bei sich. Der zunächst unangeleinte Hund des Beklagten lief dann auf die Klägerin zu, die in der Folge zu Fall kam. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, der unangeleinte Hund des Beklagten sei gegen 20:30 Uhr auf sie bzw. ihren Hund zugelaufen und habe sie dabei angesprungen. Hierdurch sei sie zu Fall gekommen und habe ein multiples Schädeltrauma erlitten, welches eine andauernde Augeninsuffizienz zur Folge habe. Darüber hinaus habe sie erhebliche Zahnschäden mit Zahnverlust, Gesichtswunden und Schäden an Bein und Knie erlitt. Sie habe sich vom 12.-15.08.2016 in stationärer Behandlung befunden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein Schmerzensgeld, welches im Einzelnen ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch zur Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen, festzustellen, dass alle weiteren aus dem Unfallereignis entstanden materiellen und immateriellen Schäden ebenfalls von der Beklagten zu tragen sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, sein Hund sei gegen 17:30 Uhr aus dem Fahrzeug der Zeugin H. gesprungen und auf die Klägerin bzw. deren Hund zugelaufen. Es habe allerdings weder eine Berührung, noch ein Anspringen gegeben. Vielmehr sei die Klägerin selbst in Panik geraten, so das ihr eigener Hund um sie herumgelaufen sei. Dabei habe der Hund die Klägerin mit der Leine eingewickelt und zu Fall gebracht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Da der Beklagte sel[…]


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