Zweifel über vorhandene Vorschäden
LG Hildesheim – Az.: 4 O 91/15 – Urteil vom 20.09.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 22.10.2014 gegen 19 Uhr hatte die Mutter der Klägerin den sieben Jahre alten Pkw Opel Antara mit dem amtlichen Kennzeichen (…), dessen Halterin die Klägerin ist, in (Ort/Straße) in Höhe der Hausnummer 34 am rechten Straßenrand abgestellt.
Gegen 22:25 Uhr kam es dort zu einem Polizeieinsatz. Die Beklagte zu 1 hatte das Polizeikommissariat (Ort) informiert und den Beamten gegenüber angegeben, sie sei soeben unbeabsichtigt mit ihrem Pkw Ford Fiesta gegen den parkenden Pkw Opel Antara gefahren. Die Beamten stellten Sachschäden an beiden Pkw fest. Die Beklagte zu 1 räumte einen Verkehrsverstoß ein. Im Auftrag der Klägerin erstellte der Sachverständige S1 ein Schadensgutachten und kalkulierte Reparaturkosten von netto 9367,64 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.10.2014 (Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag vom 4.5.2015; Blatt 11ff der Akten) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte zu 2 Einwendungen zur Höhe erhoben hatte, verlangte die Klägerin (nur) noch 8315,81 €. Die Beklagte zu 2 ließ aufgrund von Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung einen Plausibilitätsbericht der Dekra Automobil GmbH Hannover erstellen. Der Sachverständige S2 kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden an dem Opel Antara „in Bezug auf den geschilderten Schadenshergang eindeutig nicht plausibel“ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 8.2.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 21.5.2015; Blatt 48ff. der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Opel Antara gewesen. Das Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt unbeschädigt gewesen. Die Schäden beruhten auf einem von der Beklagten zu 1 verursachten Unfall, mithin einem zufälligen Ereignis im Straßenverkehr.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8315,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen,
2. die Beklagten[…]